Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Werbung der Shop Apotheke für einen „E‑Rezept‑Rabatt“ untersagt, weil die Angabe „bis zu 20 €“ nach Auffassung des Gerichts für Verbraucher irreführend ist (OLG‑Pressemitteilung).

Was das Gericht beanstandete

Das OLG bemängelte vor allem, dass wesentliche Informationen zur Berechnung der konkreten Rabatthöhe nicht hinreichend deutlich gemacht würden; Verbraucher könnten deshalb die konkrete Höhe ihres Rabatts nicht verlässlich berechnen (OLG‑Pressemitteilung).

"E‑Rezept‑Rabatt: Automatisch bis zu 20 € Zuzahlungen sparen" — OLG Frankfurt zitiert die beanstandete Werbeaussage (OLG).

Die vom Gericht referierten Staffelwerte

  1. Medikamentenpreis bis 59,99 €: Rabatt 2,50 € (OLG‑Angabe: Pressemitteilung).
  2. 60,00 €–249,99 €: Rabatt 5,00 € (OLG‑Angabe: Pressemitteilung).
  3. 250,00 €–999,99 €: Rabatt 15,00 € (OLG‑Angabe: Pressemitteilung).
  4. Über 1.000,00 €: Rabatt 20,00 € (OLG‑Angabe: Pressemitteilung).

Nach Auffassung des Senats liegt der überwiegende Teil der ausgelobten Rabatte dagegen faktisch im Bereich von 2,50 € (allenfalls 5 €), so dass das „bis zu 20 €“ für viele Verbraucher unerwartet hoch erscheine (OLG).

Die OLG‑Begründung erwähnt zudem, dass bestimmte Produktgruppen (insbesondere OTC‑Arzneimittel) vom Rabatt ausgenommen waren, ohne dass dies in der beworbenen Darstellung deutlich hervorgehoben wurde; das Gericht sah darin eine zusätzliche Irreführungsgefahr (APOTHEKE ADHOC; OLG).

Abweichende Angaben auf der Unternehmensseite

Die Shop‑Apotheke beschreibt ihr Rabattmodell in einer FAQ mit einer ähnlichen Staffel, nennt in der jetzt einsehbaren Online‑Darstellung für die mittlere Spanne jedoch 10 € statt 15 € (shop‑apotheke.com), ein Widerspruch, den das Gericht in der veröffentlichten Zusammenfassung nicht weiter erklärt.

Das Urteil und der injunction‑Tenor sind in den öffentlichen Gerichtsakten verzeichnet (Aktenzeichen 6 U 25/26; rv.hessenrecht; urteile.news).

Fachpresse wertet das Urteil als Signal dafür, dass Anbieter Rabattversprechen transparent kalkulieren und Ausnahmen deutlich ausweisen müssen, damit Verbraucher ihren konkreten Vorteil verlässlich einschätzen können (Pharma Deutschland; APOTHEKE ADHOC).

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