Apothekenleitungen dürfen geplante Urlaube nicht als Notfall werten, um einseitig Überstunden anzuordnen. Das stellt die Gewerkschaft ADEXA in ihrem Positionspapier klar und wird von APOTHEKE ADHOC berichtet (ADEXA, 24.07.2026; APOTHEKE ADHOC, 02.09.2026).

Rechtliche Grenzen und Praxis

Die ADEXA betont, dass Überstunden nicht zum dauerhaften Instrument der Personalplanung werden dürften und geplante Urlaube „kein Ausnahmefall“ seien, der einseitige Mehrarbeit rechtfertige (ADEXA).

Konkrete gesetzliche Grenzen nennt ADEXA unter Verweis auf das Arbeitszeitgesetz (ArbZG): werktägliche Regelarbeitszeit acht Stunden, ausnahmsweise verlängerbar auf bis zu zehn Stunden, und mindestens elf Stunden Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen (ADEXA; ArbZG).

Dienstpläne und Ankündigungsfristen

Die ADEXA weist außerdem auf Vorlauffristen beim Dienstplan hin: Dienstpläne bzw. Jahresarbeitszeitkonten sollten in der Regel mit Vorlauf festgelegt werden; als Richtwert nennt die Gewerkschaft „spätestens zwei Wochen vorher“, Ausnahmen (etwa bei Krankheit) können eine Reduktion auf mindestens 24 Stunden rechtfertigen (ADEXA).

Praxisfolge

Nach ADEXA gehört es zu den Aufgaben der Apothekenleitung, den Personalbedarf vorausschauend zu planen (abgestimmte Urlaubsplanung, Einsatz von Vertretungskräften oder organisatorische Maßnahmen) und Überstunden nur in echten, unvorhersehbaren Notfällen anzuordnen (ADEXA).

Rechtliche Ratgeberseiten bestätigen, dass ein pauschaler Rückruf aus genehmigtem Urlaub rechtlich nicht ohne Weiteres möglich ist; nur in Einzelfällen und unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben ist ein Widerruf gerechtfertigt (Haufe).

"Geplanter Urlaub ist kein Notfall." — ADEXA (ADEXA, 24.07.2026)

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